Hinweisergeberschutzgesetz | KurzInfo

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) hat alle gesetzgeberischen Hürden überwunden und tritt am 2. Juli 2023 in Kraft. Ziel ist es, die Abgabe von Hinweisen zu vereinfachen und die hinweisgebenden Personen in diesen Fällen besser zu schützen. Inhaltlich ergeben sich aus unserer Sicht Stand heute die folgenden wichtigsten Anforderungen:

Wer?
Kreditinstitute sind unabhängig von der Zahl ihrer Beschäftigten verpflichtet, eine interne Meldestelle gemäß HinSchG einzurichten.
Diese muss fachkundig sein und eingehende Meldungen unabhängig entgegen nehmen.


Wozu?
Die hinweisgebenden Personen können thematisch Hinweise zu Regelungen der EU oder straf- und bußgeldbewehrten Verstößen nach deutschem Recht abgeben.


Wie?
Neben den internen Meldesystemen wird es auch externe Meldestellen auf Bundesebene geben. Die hinweisgebenden Personen können frei wählen, an welche Stelle sie sich wenden. Das heißt konkret, dass es sich lohnt, ein attraktives und funktionierendes Hinweisgebersystem einzusetzen, um die Nutzung des internen Hinweisgebersystems anzuregen. Anderenfalls droht die Nutzung des externen Meldesystems mit möglicherweise weitreichenden Konsequenzen.
 
Ablauf?
In der Bearbeitung eingegangener Hinweise wird es künftig prozessuale Anforderungen geben: Eingangsbestätigung an die hinweisgebende Person, Bearbeitung des Hinweises und Ergreifung von Folgemaßnahmen, Rückmeldung an die hinweisgebende Person bzgl. ergriffener Maßnahmen etc.


Schutz Hinweisgeber?
Wichtig ist in jedem Fall die Wahrung der Identität der hinweisgebenden Person. Die Meldestellen sind nicht dazu verpflichtet, Meldekanäle so zu gestalten, dass auch anonyme Meldungen abgegeben werden können. Anonyme Meldungen sollen aber bearbeitet werden.


Weiterer Schutz Hinweisgeber?
Das Gesetz regelt auch ein Verbot von Repressalien und Nachteilen für hinweisgebende Personen.

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